Im Arbeitsschutzgesetz (ArschG) § 2 Abs. 1 (1996) wird Arbeitsschutz wie folgt definiert: “Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit”. Laut § 3 Abs. 1 ArbSchG gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, “(…) die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen”.
Bei der Arbeitssicherheit geht es längst nicht mehr darum, die Gefahren und Risiken zu beseitigen, sondern Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vorbeugend zu verhindern.
Die Arbeit und das Arbeitsumfeld ändern sich stetig. Neue Technologien schaffen neue Aufgaben und schnellere Arbeitsabläufe müssen unter größerem Zeitdruck erledigt werden.
Zu weiteren Aufgaben der Arbeitssicherheit zählen das Erstellen von Gefährundgsbeurteilung, genauso wie das Erstellen von Betriebsanweisungen und die Einführung des Arbeitsschutzmanagementsystems. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.