Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst. Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen – Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung – selbst festlegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine “befähigte Person” beauftragen.
Zu folgenden Themen bieten wir Schulungen an:
- Befähigte Person (Sachkundiger) von aller Krantypen
- Befähigte Person (Sachkundiger) für Erdbaumaschinen – Aufbauschulung / Erfahrungsaustausch
- Befähigte Person (Sachkundiger) zur Prüfung von Flurförderzeugen
- Befähigte Person (Sachkundiger) zur Prüfung von mobilen Hubarbeitsbühnen