Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst. Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen – Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung – selbst festlegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine “befähigte Person” beauftragen.

Zu folgenden Themen bieten wir Schulungen an:

  • Befähigte Person (Sachkundiger) von aller Krantypen
  • Befähigte Person (Sachkundiger) für Erdbaumaschinen – Aufbauschulung / Erfahrungsaustausch
  • Befähigte Person (Sachkundiger) zur Prüfung von Flurförderzeugen
  • Befähigte Person (Sachkundiger) zur Prüfung von mobilen Hubarbeitsbühnen